ab 17.3. 2016 neue Regelsätze in AsylbLG (Asylbewerber Leistungsgesetz)
Liebe Kolleg*innen,
ab morgen, 17. März 2016, gelten neue Regelbedarfssätze im AsylbLG (Grundleistungen): Der monatliche "notwendige persönliche Bedarf" (das so genannte "Taschengeld") wird danach um zehn Euro in
Regelbedarfsstufe 1 gekürzt und beträgt nur noch 135 Euro statt bisher 145 Euro, der Gesamtbedarf somit 354 Euro statt 364 Euro.
Die Kürzung ergibt sich aus einer Streichung bestimmter Positionen des soziokulturellen Existenzminimums als "nicht bedarfsrelevant" wegen "mangelnder Aufenthaltsverfestigung" (Gesetzesbegründung dazu hier) innerhalb der ersten 15 Monate. Dies betrifft die folgenden Bedarfspositionen:
- Fernseh- und Videogeräte
- Datenverarbeitungsgeräte und Software
- langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Camping, Kultur, Sport und Erholung (sowie deren Reparatur)
- außerschulische Unterricht und Hobbykurse
- Gebühren für (andere) Kurse.
Insgesamt ergibt sich durch Streichung der genannten Positionen in Regelbedarfsstufe 1 eine Kürzung von exakt zehn Euro. Dies ist interessant, da genau dieser Betrag lange Zeit als Eigenbeitrag zum Integrationskurs im Gespräch war. Nachdem man jedoch festgestellt hatte, dass im Regelbedarf lediglich gut 1,50 Euro für entsprechende Kursgebühren vorgesehen ist, kam man auf die Idee, das Ziel durch eine allgemeine Leistungskürzung für alle (unabhängig davon, ob sie einen Integrationskurs besuchen oder nicht) in Höhe des angestrebten Betrages von 10 Euro zu erreichen. In den Medien wird nach wie vor von einem "Eigenbeitrag" geredet, der in Wahrheit jedoch eine pauschale Leistungskürzung für alle ist.
Eine Übersicht über die neuen Regelbedarfe gibt es hier, eine detailliertere Auflistung hier.
In einem Schreiben des Integrationsministeriums Rheinland-Pfalz wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass durch die Gesetzesänderung (neuer § 11 Abs. 2a AsylbLG) Asylsuchenden künftig bis zur Ausstellung des Ankunftsnachweises in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung nur gekürzte Leistungen (noch unterhalb des physischen Existenzminimums; keine Bedarfe für Kleidung und kein soziales Existenzminimum, keine ergänzenden Leistungen nach § 6 AsylbLG; dies entspricht umgerechnet einem Betrag von ungefähr 200 Euro) erbracht werden. Die Einschränkung gilt nicht, wenn sich die Ausstellung des Ankunftsnachweises aus Gründen verzögert, auf die die Betroffenen keinen Einfluss haben, die Betroffenen aber dennoch in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung angekommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sind.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass mit einer BüMA / Ankunftsnachweis in jedem Fall dem Grunde nach ein AsylbLG-Anspruch besteht - entweder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG (Aufenthalt gilt als gestattet) oder nach Nr. 5 (vollziehbar ausreisepflichtig bis zur Stellung des Asylantrags, wenn aus einem "sicheren Drittstaat" eingereist).
Und schließlich wird auf ein Schreiben des BMAS hingewiesen, in dem klar gestellt wird, dass auch während einer Ausbildung oder eines Studiums innerhalb der ersten 15 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen werden können.
11.02.2015 NRW Erlass wg. aktueller Entwicklung Flüchtlingszahlen
03.02.2015 Land NRW:
"Ehrenamt in der Flüchtlingshilfe"
Februar 2015: Flüchtlingsunterkünfte in NRW
Flüchtlingsunterbringung: Fachkommission Städtebau legt überarbeitete Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten vor
Brief vom Städte- und Gemeindebund NRW vom 13. Februar
2015
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
bereits mit den Schnellbriefen 180/2014 und 203/2014 hatten wir Sie über das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 informiert.
Die Fachkommission Städtebau (Bauministerkonferenz) hat mit Datum vom 03. Februar 2015 aktualisierte Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen vorgelegt. An deren Erstellung waren wieder die kommunalen Spitzenverbände beteiligt.
Wie Sie den als Anlage beigefügten Hinweisen (nebst tabellarischer Darstellung von Rechtsprechung) entnehmen können, berücksichtigen diese aktuellen Hinweise nunmehr auch die Neuregelungen, Klarstellungen und befristeten Erleichterungen, die durch das o.g. Gesetz in das Baugesetzbuch eingefügt worden sind.
Die bauplanungsrechtlichen Hinweise können bei Bedarf auch im Internet unter www.is-argebau.de und dort unter der Rubrik Planungshilfe – Städtebau sowie im StGB NRW-Intranet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe abgerufen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Erlass vom 29.06.2012: Integrationsstellen an Schulen
Änderungen des Arbeitsmarktzugangs - Auswirkungen für die Bleiberecht-Netzwerke
Dezember 2013: wichtige Infos von der GGUA
Unterkunft- , Mietkosten Kreis Steinfurt Stand Mai 2015
Kindergeld:
Anspruch für Flüchtlinge und Einwander
Infoflyer zu Lohnansprüchen ohne Aufenthaltsrecht
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Rahmen des Projektes „ASAW - Asylum Seeking and Work“
wurden auf insgesamt 12 Sprachen Flyer entwickelt, die zu Lohnansprüchen für
Menschen ohne Aufenthaltsrecht bzw. Asylsuchende ohne Arbeitserlaubnis
informieren: http://www.asaw.eu/products-information/products/
Herzliche Grüße
Arbeit und Leben Berlin e.V.
Bündnis gegen Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung
Keithstraße 1-3
10787 Berlin
Tel.: +49 030 236073-59
Fax: +49 030 2100066-13
www.buendnis-gegen-menschenhandel.de